Anna Elisabeth Suwandy

Religionsfreiheit in Indonesien?

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MAINZER BEITRÄGE
ZU KIRCHEN- UND RELIGIONSRECHT

Anna Elisabeth Suwandy

Religionsfreiheit in Indonesien?

echter

Für Apoh und Akun

Inhalt

Abkürzungen

Vorwort des Herausgebers

1. Einleitung

2. Religionsfreiheit im Verständnis der Katholischen Kirche

2.1 Die ablehnende Haltung der Katholischen Kirche vor dem 2. Vatikanischen Konzil

2.2 Das 2. Vatikanische Konzil - Nostra aetate

2.3 Das 2. Vatikanische Konzil - Dignitatis humanae

3. Der lange Weg zur Religionsfreiheit als internationales Menschenrecht

3.1 Die Internationale Menschenrechtscharta

3.2 Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes

3.3 Die ASEAN Human Rights Declaration

3.4 Fazit: Religionsfreiheit in internationalen Menschenrechtserklärungen

4. Religionsfreiheit in islamischen Menschenrechtserklärungen

4.1 Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Islam von 1981

4.2 Die Kairoer Menschenrechtserklärung im Islam von 1990

4.3 Covenant on the Rights of the Child in Islam von 2005

4.4 Fazit: Religionsfreiheit in islamischen Menschenrechtserklärungen

5. Religionsfreiheit in den Verfassungen von Indonesien und ihre Grenzen

5.1 Die Verfassung von 1945

5.1.1 Die Verfassung der Republik Indonesia Serikat von 1950

5.1.2 Die provisorische Verfassung der Republik Indonesien von 1950

5.2 Die aktuelle Verfassung Indonesiens

5.2.1 Religionsfreiheit in der Präambel der Verfassung - die Pancasila

5.2.2 Die Jakarta Charter

5.2.3 Das Ministry of Religion als Kompromisslösung für Muslime?

5.3 Ausgewählte nationale Gesetze über die Religionsfreiheit als Menschenrecht

5.4 Fazit: Religionsfreiheit in der Verfassung Indonesiens und in ausgewählten Gesetzen

6. Angriffe auf die Religionsfreiheit in Indo-nesien

6.1 Das Blasphemie-Gesetz

6.1.1 Das Abweichen von den sechs offiziell anerkannten Religionen

6.1.2 Diffamierung der sechs anerkannten Religionen

6.1.3 Kritische Betrachtung des Blasphemie-Gesetzes

6.2 Einschränkungen beim Bau von Gebetsstätten

6.2.1 Joint Ministerial Decree on the Construction of Houses of Worship von 1969

6.2.2 Joint Ministerial Regulation on Places of Worship von 2006

6.2.3 Kritische Betrachtung der Ministerialerlasse

6.3. Gesetzliche Restriktionen gegenüber der Ahmadiyah

6.3.1 Der Ministerialerlass von 2008

6.3.2 Bestimmungen gegen die Ahmadiyah auf Provinzebene

6.3.3 Kritische Betrachtung der gesetzlichen Restriktionen gegenüber der Ahmadiyah

6.4 Gesetz über Pornographie

6.5 Kritische Betrachtung des Gesetzes über Pornographie

6.6 Fazit: Angriffe auf die Religionsfreiheit in Indonesien

7. Religionsfreiheit in Indonesien? - Eine Bilanz

Bibliographie

Quellen

Literatur

Quellenregister

Abkürzungen

AEMR

 

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

ASEAN

 

Verband Südostasiatischer Nationen / Association of Southeast Asian Nations

BPUPKI

Badan Penyelidik Usaha-usaha Persiapan Kemerdekaan Indonesia

Organ zur Untersuchung der Maßnahmen zur Vorbereitung der Unabhängigkeit Indonesiens

CIC

 

Codex Iuris Canonici / Codex des Kanonischen Rechtes

CRC

 

Übereinkommen über die Rechte des Kindes / Convention on the Rights of the Child

FKUB

Forum Kerukunan Umat Beragama

Interreligiöses Harmonieforum

FPI

Front Pembela Islam

Front zur Verteidigung des Islam

ICCPR

 

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte / International Covenant on Civil and Political Rights

ICESCR

 

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte / International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights

JAI

Jemaah Ahmadiyah Indonesia

Ahmadiyah-Gemeinde Indonesiens

Komnas HAM

Komisi Nasional Hak Asasi Manusia

Nationaler Ausschuss für Menschenrechte / The Indonesian National Human Rights Commission

KontraS

 

Commission for the Disappeared and Victims of Violence

MPR

Majelis Permusyawaratan Rakyat

Beratende Volksversammlung

MUI

Majelis Ulama Indonesia

Rat der Islamischen Gelehrten Indonesiens

NGO

 

Nichtregierungsorganisation / Non-Governmental- Organisation

NU

Nahdatul Ulama

Vereinigung Islamischer Gelehrter

OIC

 

Organization of the Islamic Conference / seit 2011: Organisation of Islamic Cooperation

PBB

Parati Bulan Bintang

Partei des Halbmondes und Sterns

PPP

Partai Persatuan Pembangunan

Vereinigte Entwicklungspartei

SKB

Surat Keputusan Bersama

Gemeinsamer Erlass

Vorwort des Herausgebers

Anna Elisabeth Suwandy befasst sich in dieser wissenschaftlichen Studie mit einem zentralen Thema des Religionsverfassungsrechts. Es ist bemerkenswert, dass sich die Autorin zur Bearbeitung des Themas einem Land zuwendet, das in der Öffentlichkeit als ein relativ liberales, mehrheitlich muslimisches Land bekannt ist. Zugleich sind die Progrome gegen Christen vor allem in der Provinz Aceh im Gedächtnis, die zu Beginn des 21. Jahrhunderts die Aufmerksamkeit der Weltöffentlichkeit auf Indonesien gerichtet haben. Im Lichte der fortschreitenden Globalisierung und zunehmender relgiös ethnischer Konflikte in pluralen Gesellschaften erscheint es angebracht, sich die Konzepte multiethnischer und multireligiöser Staaten vor Augen zu führen, um zu erkennen, welche verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Bedingungen ein friedliches Zusammenleben der Völker und Denominationen ermöglichen oder behindern. Dazu ist unabdingbar, die einschlägigen Rechtsquellen zu konsultieren und zu analysieren. Anna Elisabeth Suwandy erschließt die teilweise schwierig aufzufindenden Rechtsquellen erstmals für den deutschen Sprachraum und führt die Normen, die Normetwicklung und die verfassungsrechtliche Praxis Indonesiens einer kritischen Reflexion zu. Aus dem Blickwinkel einer katholischen Theologie, einem christlichen Selbstverständnis und einer darin verankerten Sichtweise auf das Religionsrecht, muss das Thema auch die kirchlichen Stellungnahmen zur Religionsfreiheit reflektieren, um Entwicklungen, Übereinstimmungen oder Widersprüche zwischen und in den jeweiligen Konzeptionen aufzuzeigen. Vieles hängt bezüglich der Bewertung des Normenbefundes davon ab, wie die Religionsfreiheit in Indonesien von den dortigen Verantwortlichen rechtlich formuliert und in Übereinstimmung mit den religiösen Traditionen gedeutet wird. Der hier vorgestellte Befund vermag die Frage der Arbeit zu beantworten, bzw. einer differenzierten Beantwortung näher zu bringen.

Dieser Veröffentlichung liegt die im Sommersemster 2015 vorgelegte Qualifikationsarbeit von Anna Elisabeth Suwandy zum Master of Education zugrunde, die von der Johannes Gutenberg-Universität mit dem Preis für herausragende Abschlussarbeiten ausgezeichnet wurde.

Die Autorin und der Herausgeber danken dem Bistum Aachen und dem Zentrum für Interdisziplinäre Studien zum Religions- und Religionsverfassungsrecht der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (ZIRR) für die Druckkostenzuschüsse.

Mainz, im März 2017

Matthias Pulte

1. Einleitung

Indonesien ist ein Land aus rund 17.500 Inseln1 und über 300 Ethnien2, die ihr jeweils eigenes Wertesystem, eine eigene Kultur, Weltsicht, Erinnerung, Vision und Religion haben. Es ist ein Land mit rund 255.000 Moscheen, 13.000 Hindutempeln, rund 2.000 buddhistischen Tempeln, etwa 1.300 konfuzianischen Tempeln und über 61.000 Kirchen.3 Leicht ist ersichtlich, dass es sich bei diesem Land um einen Staat mit einer sehr pluralistischen Gesellschaft handeln muss und die Forderung nach gegenseitiger Toleranz und Religionsfreiheit essentiell ist. Nahe liegt aber auch, dass diese Situation zu konstruktiven und auch destruktiven Konflikten innerhalb des indonesischen Archipels führen kann. Es ist das Land mit der größten muslimischen Bevölkerung und die drittgrößte Demokratie der Welt und dennoch oder gerade deshalb ist es kein islamischer Staat, sondern ein Staat, der eine Heimat für viele Religionen sein will und die Religionsfreiheit in seiner Verfassung garantiert.4

Lässt man den Blick in die Vergangenheit Indonesiens schweifen, so erinnert man sich an eine Zeit, in der Indonesien als „das Musterland der Toleranz und des harmonischen Zusammenlebens zwischen Muslimen und Christen”5 galt, in denen Vertreter der christlichen Kirchen ihre Hochachtung „vor dem friedlichen Zusammenleben der Religionen und der von den Muslimen praktizierten Toleranz”6 aussprachen und in der christliche und islamische Feste gemeinsam begangen wurden.7 Doch die Fassade dieses harmonischen und dennoch so fragilen Gebildes ist bröckelig. Am 30. Mai 2013 erhielt der damalige Präsident Susilo Bambang Yudhoyono den World Statesman Award, eine Auszeichnung der Appeal of Conscience Foundation, einer amerikanischen Stiftung, die sich weltweit für Religionsfreiheit und Menschenrechte einsetzt. Geehrt wurde Yudhoyono damals für seine Verdienste um religiöse Toleranz. Aber es machte sich Unmut in Indonesien breit. Warum wird ein Präsident für seine Verdienste ausgezeichnet, wenn es diesbezüglich in seinem Land seit Jahren Ungerechtigkeit, Diskriminierung, Zerstörung und sogar Tod gibt?8 Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass zu keinem Zeitpunkt Maßnahmen in Indonesien getroffen wurden, um Minderheiten bei der Ausübung ihrer Religion zu unterstützen bzw. sie vor Übergriffen von radikalen Gruppierungen zu schützen. Die indonesischen Medien nannten die Regierung von Präsident Susilo Bambang Yudhoyono spöttisch nur „Autopiloten-Staat”9, war es doch im Land bekannt, dass sich dieser Präsident bzw. „der Staat zunehmend zugunsten einer konservativen, intoleranten, antipluralistischen Islaminterpretation positioniert und häufig mit Passivität auf die Verletzung von Religionsfreiheit und das Existenzrecht von religiösen Minderheiten reagiert.”10

Dem Titel dieser Arbeit ist also ein Fragezeichen an sein Ende gestellt, denn es soll erörtert werden, wie es um das Menschenrecht auf Religionsfreiheit in Indonesien, auch im Hinblick auf dessen Verletzung durch Diskriminierung, Gewalt und nationale Gesetze bestellt ist.

Dazu widmet sich der erste Teil dieser Arbeit überblicksartig dem Grund- bzw. Menschenrecht der Religionsfreiheit. Da vor allem Christen immer wieder Opfer der Missachtung der Religionsfreiheit in Indonesien sind und sich massiver Gewalt ausgesetzt sehen, geschieht die Erarbeitung der Religionsfreiheit aus der Perspektive der Katholischen Kirche. Da es sich aber auch hier um ein verhältnismäßig junges Konzept handelt, wird überblicksweise die Situation vor und nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil dargestellt. Grundlage stellen hier vor allem die Erklärung über die Religionsfreiheit Dignitatis humanae11 und die Erklärung über die Haltung der Kirche zu den nichtchristlichen Religionen Nostra aetate12 dar.

Nachdem die Religionsfreiheit aus der Perspektive des Christentums betrachtet wurde, soll außerdem die Religionsfreiheit aus einer völkerrechtlichen Perspektive beleuchtet werden. Dazu wird die gesetzliche Lage auf internationaler Ebene in Bezug auf von Indonesien unterschriebenen und ratifizierten völkerrechtlichen Dokumenten in den Blick genommen. Hier werden die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte13 (kurz: AEMR) von 1948 sowie der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte14 (kurz: ICCPR) von 1966, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes15 (kurz: CRC) von 1989, die Vienna Declaration and Program of Action von 199316 und die ASEAN Human Rights Declaration17 aus dem Jahr 2012 untersucht.18

Da es sich bei Indonesien aber auch um den Staat mit der weltweit höchsten muslimischen Bevölkerung handelt und die Diskussionen, ihn als einen Islamstaat zu organisieren, immer wieder aufbrechen und es bereits mehrfache Versuche der Etablierung der Scharia gab, bzw. diese sogar in 16 Provinzen zum Beispiel in der Provinz Aceh19 bereits etabliert ist, wird auch das Verständnis der Menschenrechte bzw. insbesondere der Religionsfreiheit im Islam anhand der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im Islam20 von 1981, der Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam21 von 1990 sowie dem Covenant on the Rights of the Child in Islam22 von 2005 näher beleuchtet. Welches Verständnis hat der Islam von der Religionsfreiheit, wie steht er zu anderen Religionen und warum kommt es so häufig zu Anschlägen von radikalen Muslimen auf religiöse Minderheiten in Indonesien?

Der zweite Teil dieser Arbeit bezieht sich dann konkret auf die nationalen Gesetze Indonesiens und zeigt den Umgang mit Religionsfreiheit innerhalb des Staates. Dazu wird der Entwicklungsprozess der Verfassung Indonesiens skizziert und die sich wandelnde Garantie auf Religionsfreiheit dargestellt. Zu dem Entwicklungsprozess gehört auch der Versuch einiger Muslime, die Scharia in die Verfassung aufzunehmen. Ebenfalls relevante nationale Gesetze, die die Menschenrechte, insbesondere die Religionsfreiheit sichern, werden an dieser Stelle vorgestellt.

Im darauffolgenden Kapitel werden Gesetze und Erlasse, die der, in der indonesischen Verfassung gewährleisteten, Religionsfreiheit widersprechen bzw. diese stark eingrenzen und die Diskriminierung von religiösen Minderheiten teilweise legalisieren, vorgestellt und kritisch reflektiert. Unter diese fallen das Blasphemie-Gesetz, die Ministerialerlasse zur Erteilung von Baugenehmigungen religiöser Stätten, der Anti-Ahmadiyah-Erlass und auch das Gesetz über Pornographie.23

Zur Erarbeitung dieses Themenkomplexes mussten vor allem Internetquellen zu Rate gezogen werden, da sich diese meist durch ihre Aktualität im Vergleich zur gedruckten Literatur über Religionsfreiheit und derzeit gültige Gesetze in Indonesien auszeichnen. Vor allem Artikel der Onlineausgabe von The Jakarta Post24 oder The Jakarta Globe25 wie auch von Menschenrechtsorganisationen, Kirchen und Non-Governmental-Organisations (kurz: NGO) wurden in die Bearbeitung mit einbezogen. Auf viele Gesetzestexte auf Bahasa Indonesia (Indonesisch) kann auch online zugegriffen werden. Eine Schwierigkeit stellte hier jedoch dar, dass die indonesische Regierung nur selten englische Übersetzungen bereithält und die Gesetze dann meist von anderen Autoren inoffiziell übersetzt werden. So musste zur Erarbeitung von Gesetzen teils auf die bereits bestehende Sekundärliteratur zurückgegriffen werden oder die verschiedenen Übersetzungen wurden im Hinblick auf Übereinstimmungen oder Widersprüche miteinander verglichen.

1 Vgl. Lang, Peter, Eintrag “Indonesien - Grunddaten, Geographie, Bevölkerung”: Munzinger Online/Länder - Internationales Handbuch, o. J., online: http://www.munzinger.de/document/03000IDN010 [Zugriff am 19.1.2015]. Im Folg. zit. als: Lang, Indonesien, o. J. (Anm. 1).

2 Vgl. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz und Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (Hrsg.), Ökumenischer Bericht zur Religionsfreiheit von Christen weltweit 2013, Bonn / Hannover 2013, 4. Im Folg. zit. als: DBK, Ökumenischer Bericht zur Religionsfreiheit, 2013 (Anm. 2); vgl. Lang, Indonesien, o. J. (Anm. 1), 4.

3 Vgl. Appeal of Conscience Foundation: H.E. Susilo Bambang Yudhoyono President Of The Republic Of Indonesia, online: http://www.appealofconscience.org/d-557/awards/H.E.%20Susilo%20Bambang%20Yudhoyono%20%20President%20Of%20The%20Republic%20Of%20Indonesia [Zugriff am: 21.01.2015].

4 Vgl. Berndt, Werner, Kleines Handbuch Indonesien, Rostock 2013, 16. Im Folg. zit. als: Berndt, Kleines Handbuch, 2013 (Anm. 4); Frank, Christian Malte, Das Überraschungsei Jakarta, Deutsche Botschaft Jakarta, o. J., online: http://www.jakarta.diplo.de/Vertretung/jakarta/de/03_20Botschaft/seite-wahlstation-berichtfrank.html [Zugriff am 11.04.2015].

5 Wawer, Wendelin, Muslime und Christen in der Republik Indonesia. Band 7: Beiträge zur Südasienforschung, Südasien-Institut Universität Heidelberg, Wiesbaden 1974, 1. Im Folg. zit. als: Wawer, Muslime und Christen, 1974 (Anm. 5).

6 Ebd.

7 Vgl. ebd.

8 Vgl. Krämer, Klaus, Vorwort, in: Evers, Georg: Religionsfreiheit: Indonesien, in: Religionsfreiheit 18, hrsg. v. missio, Internationales Katholisches Missionswerk e.V., Aachen 2013, 3.

9 Kovacs, Amanda, Religiöse Diskriminierung in Indonesien - ambivalente Rechtslage und politische Passivität: German Institute of Global and Area Studies. Institut für Asien Studien 11 (2012), 1-8, 2, online: http://www.giga-hamburg.de/de/system/files/publications/gf_asien_1211.pdf [Zugriff am 26.01.2014]. Im Folg. zit. als: Kovacs, Religiöse Diskriminierung, 2012 (Anm. 9).

10 Ebd.

11 Vgl. Erklärung über die religiöse Freiheit „Dignitatis humanae”, in: HthK Vat.II, Bd. 1 (2005), 436-458. Im Folg. zit. als: Dignitatis humanae (Anm. 11).

12 Vgl. Erklärung über die Haltung der Kirche zu den nichtchristlichen Religionen „Nostra aetate”, in: HthK Vat. II, Bd. 1 (2005), 355-362. Im Folg. zit. als: Nostra aetate (Anm. 12).

13 Vgl. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), Menschenrechte. Dokumente und Deklarationen, 4. Aufl., Bonn 2004, 54-59. Im Folg. zit. als: AEMR 1948, 2004 (Anm. 13).

14 Vgl. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II 1553), in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), Menschenrechte. Dokumente und Deklarationen, 4. Aufl., Bonn 2004, 69- 85. Im Folg. zit. als: ICCPR 1966, 2004 (Anm. 14).

15 Vgl. Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC) vom 20. November 1989 (BGBl. 1992 II 121), in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), Menschenrechte. Dokumente und Deklarationen, 4. Aufl., Bonn 2004, 167-186. Im Folg. zit. als: CRC 1989, 2004 (Anm. 15).

16 Vgl. Vienna Declaration and Programme of Action. Adopted by the World Conference on Human Rights in Vienna on 25 June 1993, online: http://www.ohchr.org/Documents/ProfessionalInterest/vienna.pdf [Zugriff am 15.04.2015].

17 Vgl. Association of Southeast Asian Nations, ASEAN Human Rights Declaration, 2012, online: http://www.asean.org/news/asean-statement-communiques/item/aseanhuman-rights-declaration [Zugriff am 10.04.2015]. Im Folg. zit. als: ASEAN, Human Rights Declaration, o. J. (Anm. 17).

18 Im Folg. wird die offiziell gebräuchliche, in der Klammer eingeführte, Abkürzung benutzt. Um Verwechslungen mit den islamischen Menschenrechtserklärungen auszuschließen, werden die Titel der islamischen Menschenrechtserklärungen in der gesamten Arbeit ausgeschrieben.

19 Vgl. Berndt, Kleines Handbuch, 2013 (Anm. 4), 18.

20 Vgl. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Islam vom 19. September 1981, in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), Menschenrechte. Dokumente und Deklarationen, 4. Aufl., Bonn 2004, 546-562. Im Folg. zit. als: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Islam 1981, 2004 (Anm. 20).

21 Vgl. Die Kairoer Erklärung über Menschenrechte im Islam vom 5. August 1990, in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), Menschenrechte. Dokumente und Deklarationen, 4. Aufl., Bonn 2004, 562-567. Im Folg. zit. als: Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam 1990, 2004 (Anm. 21).

22 Vgl. Organization of the Islamic Conference (OIC) (Hrsg.), Covenant on the Rights of the Child in Islam, 2004, 1-13, online: http://www.oic_oci.org/english/convenion/Rights%20of%20the%20Child%20In%20Islam%20E.pdf [Zugriff am 24.03.2015]. Im Folg. zit. als: OIC, Covenant of the Rights of the Child in Islam, 2004 (Anm. 22).

23 Da die Gesetze und Erlasse bisher nur in Bahasa Indonesia vorliegen, wurde zur Erarbeitung ebenjener auf die jeweils zitierte Sekundärliteratur zurückgegriffen.

24 Vgl. The Jakarta Post, online: http://www.thejakartapost.com/ [Zugriff am 24.04.2015].

25 Ebd.